Tierrecht und Gesetz

Urteil des LG Krefeld zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Autor: Kanzlei Lochmueller

LG Krefeld, Az: 2 S 46/06 Urteil vom 08.11.2006
Der Kläger begehrte von der Beklagten Zustimmung zur Haltung von zwei Britisch Kurzhaarkatzen in seiner von der Beklagten angemieteten Wohnung. Die Beklagte verweigert die Zustimmung.
Der Mietvertrag der Parteien enthält zur Tierhaltung unter § 8 Ziffer 4 folgende Regelung:

"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu ...Tagen. Die Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen."

Das Amtsgericht hatte der Klage mit der Begründung stattgegeben, selbst wenn der Beklagten als Vermieterin freies Ermessen für ihre Entscheidung zuzubilligen sei, stelle sich ihre Verweigerung als rechtsmissbräuchlich dar. Denn die Beklagte habe in der Vergangenheit unstreitig zwei anderen Mietern die Hundehaltung gestattet und ein Grund für eine Ungleichbehandlung der Mieter läge nicht vor. Von Wohnungskatzen könnten gerichtsbekannter Maßen keinerlei Beeinträchtigungen anderer Mieter oder der Beklagten ausgehen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, die Beklagte sei in ihrem Ermessen nicht durch die früher erteilten Zustimmungen zur Tierhaltung gebunden, welche im Übrigen nicht vergleichbar seien, da es sich in den anderen Fällen um Hunde gehandelt habe und diese jeweils schon bei Mietvertragsbeginn vorhanden gewesen seien, weshalb - wie schon in erster Instanz vorgetragen eine nur für die Lebensdauer des jeweiligen Hundes beschränkte Genehmigung der Hundehaltung erteilt worden sei.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und vertritt die Auffassung, wegen der vorangegangenen Genehmigungen der Tierhaltung könne eine weitere Tierhaltung nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen abgelehnt werden. Dass es sich in den anderen Fällen um Hunde und nicht um Katzen gehandelt habe, spiele keine Rolle, zumal von Hauskatzen geringere Belästigungen ausgingen als von Hunden. Ebenso sei unerheblich, ob die vorangegangenen Genehmigungen befristet gewesen seien, was er im Übrigen in der Berufungserwiderung erstmals bestreitet. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen erlaubt ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es zunächst darauf an, ob die Parteien insoweit im Mietvertrag eine Regelung getroffen haben oder nicht. Vorliegend haben die Parteien in § 8 des Mietvertrages ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart. Eine solche formularmäßige Regelung ist nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich wirksam, wenn - wie hier - Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen sind und für die Zustimmung kein Schriftformerfordernis aufgestellt wird. Streitig ist bei wirksamen Klauseln dieser Art aber, ob der Vermieter die Erlaubnis nach freiem Ermessen versagen darf oder ob hierfür Sachgründe vorliegen müssen.

Nach der in der Rechtsprechung überwiegend, insbesondere auch vom OLG Hamm in seinem Rechtsentscheid vom 13.01.1981 vertretenen Auffassung, unterliegt die Entscheidung des Vermieters, ob er im Einzelfall die Zustimmung erteilt, seinem freien Ermessen. Hiernach wird das Ermessen des Vermieters nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens begrenzt. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Wenn in dem Mietvertrag für die Erteilung der Zustimmung keine Maßstäbe gesetzt sind, kann als übereinstimmender Wille der Vertragsparteien nur angenommen werden, dass der Vermieter die Zustimmung nach seinem Willen erteilen oder versagen dürfe und in seinem Willen frei sei. Eine einschränkende Auslegung der Klausel dahingehend, dass das Ermessen des Vermieters gebunden ist, ist auch nicht deshalb geboten, weil das Halten von Hunden und Katzen in einem Mietobjekt für den Fall, dass eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehlt, als vertragsgemäß anzusehen wäre und der Mieter deshalb in Fällen wie dem vorliegenden bei Vertragschluss davon ausgehen darf, der Vermieter werde, wenn er schon seine Zustimmung erteilen müsse, in seinem Ermessen doch gebunden sein. Denn nach zutreffender und von der Kammer geteilter Auffassung gehört die Haltung größerer Tiere wie Katzen und Hunde wegen der nie ganz auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern eines Mietshauses oder Nachbarn jedenfalls in Mehrfamilienhäusern nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und ist daher grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet.

Für die hier vorgenommene Auslegung spricht vorliegend zudem der Umstand, dass in § 8 Ziffer 4 des Mietvertrages für den Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Tierhaltung ausdrücklich bestimmt ist, dass dieser erfolgen kann, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen. Dem Vermieter sind also für den Fall des Widerrufs der Zustimmung ausdrückliche Maßstäbe für einen solchen Widerruf an die Hand gegeben, während diese für den Fall einer erbetenen Zustimmung nicht genannt werden. Auch dies spricht für den Willen der Vertragspartner, dem Vermieter solle anders als beim Widerruf insoweit ein Ermessen schlechthin eingeräumt werden.

Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte ist schließlich nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.. Dabei kann offen bleiben, ob allein der Umstand, dass anderen Mietern in dem Objekt die Tierhaltung gestattet wurde, überhaupt schon den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB begründen könnte.

Denn hier liegt jedenfalls kein Fall willkürlicher und ungerechtfertigter Ungleichbehandlung vor, weil die Sachlage sich bei den beiden anderen Mietern, denen die Beklagte zuvor die Zustimmung zur Hundehaltung erteilt hatte, anders darstellte. Denn abgesehen davon, dass die Zustimmungserteilung in diesen beiden Fällen bereits vor längerer Zeit erfolgte, besaßen jene Mieter im Gegensatz zu dem Kläger ihr Haustier schon bei Vertragsschluss und die Beklagte gestattete die Hundehaltung im Hinblick auf die bestehende emotionale Bindung der Mieter zu dem vorhandenen Tier. Diese Mieter hätten den Mietvertrag mit der Beklagten nach deren unbestrittenem Vortrag jeweils nicht abgeschlossen, wenn ihnen die Hundehaltung nicht gestattet worden wäre. Der Kläger hat den Mietvertrag demgegenüber in dem Wissen abgeschlossen, dass eine zukünftige Tierhaltung nur bei Zustimmung der Beklagten möglich sein würde. Es fehlt daher an einer Vergleichbarkeit. Soweit der Kläger in der Berufung bestritten hat, dass die zuvor erteilten Zustimmungen jeweils befristet, nämlich bezogen auf das vorhandene Haustier, erteilt wurden, ist sein Vortrag neu und damit gemäß § 531 Abs.2 ZPO nicht zuzulassen. Davon abgesehen änderte sich selbst dann, wenn dieser Vortrag zuträfe, wegen der anderen Ausgangslage bei Vertragsschluss nichts an der Bewertung.